Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 11.02.2011 - 2 A 11313/10.OVG |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ruhegehaltfähigkeit von als Voraussetzung für den Erwerb einer Übernahme in das Beamtenverhältnis geleisteten Zeiten i.R.d geforderten Schulbildung einerseits und der in der praktischen Ausbildung abgeleisteten Dienstzeiten andereseits
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BeamtVG § 12 Abs. 1 S. 2; LaufbVO § 56 Nr. 2b
Ruhegehaltfähigkeit von als Voraussetzung für den Erwerb einer Übernahme in das Beamtenverhältnis geleisteten Zeiten i.R.d geforderten Schulbildung einerseits und der in der praktischen Ausbildung abgeleisteten Dienstzeiten andereseits - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 05.10.2010 - 6 K 363/10
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.02.2011 - 2 A 11313/10.OVG
Papierfundstellen
- DÖV 2011, 411
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Hessen, 30.08.1995 - 8 UE 582/93
Beamtenrecht: Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - Ausgleich der …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.02.2011 - 2 A 11313/10
Vielmehr ist insofern allein der vom einzelnen Beamten gewählte Ausbildungsgang maßgeblich (vg. HessVGH, Urteil vom 30.08.1995 - 8 UE 582/93 -, juris Rn. 42). - BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 28.95
Beamtenrecht - Beamtenversorgung, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.02.2011 - 2 A 11313/10
Die Lehre und der Besuch der Berufsaufbauschule ersetzten damit zusammen den geforderten Realschulabschluss, weshalb gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auch die Lehre Teil der geforderten allgemeinen Schulbildung des Klägers war und daher nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Buchh 240 § 28 BBesG Nr. 17; ZBR 1997, 93). - BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 28.04
Ruhegehaltfähige Dienstzeit; auf vorgeschriebene Ausbildung angerechnete …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.02.2011 - 2 A 11313/10
Ihre Rechtfertigung findet diese Einschränkung in der vom Gleichbehandlungsgrundsatz getragenen Absicht des Gesetzgebers, mit § 12 Abs. 1 BeamtVG Versorgungslücken zu schließen, die dadurch entstehen, dass nur in bestimmten Laufbahnen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine weitere Ausbildung zur Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gemacht wird (vgl. BVerwG, NVwZ 2006, 216 [217]); NVwZ-RR 2009, 345 [346]). - BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 9.08
Ruhebezüge; Ausbildungszeit; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Sonderurlaub bei der …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.02.2011 - 2 A 11313/10
Ihre Rechtfertigung findet diese Einschränkung in der vom Gleichbehandlungsgrundsatz getragenen Absicht des Gesetzgebers, mit § 12 Abs. 1 BeamtVG Versorgungslücken zu schließen, die dadurch entstehen, dass nur in bestimmten Laufbahnen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine weitere Ausbildung zur Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gemacht wird (vgl. BVerwG, NVwZ 2006, 216 [217]); NVwZ-RR 2009, 345 [346]).
- VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14
Ruhegehaltsfähige Ausbildungszeiten
Dies gilt ungeachtet dessen, ob diese Ausbildungsschritte gleichzeitig noch weitere laufbahnrechtlich vorgeschriebene Voraussetzungen ersetzen ("Doppelnatur"- ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2011 - 2 A 11313/10 -).Sie lässt sich - wie oben dargelegt - indes mit der auch vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, juris; ebenso ausdrücklich zur Nichtanrechenbarkeit bei "Doppelnatur" einer Ausbildung auch: OVG des Landes Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2011,- 2 A 11313/10 -, juris) im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts beantworten.
- VG Regensburg, 08.11.2012 - RO 1 K 11.1961
Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Dies folgt bereits daraus, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG eine vorgeschriebene Ausbildung nur dann in zeitlicher Hinsicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden kann, wenn sie "außer" der allgemeinen Schulbildung verbracht wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz v. 11.2.2011, Az. 2 A 11313/10 ).